Fort­bil­dungs­an­gebot für Semi­nar­leiter

Nach dem Fahrlehrergesetz § 53 Absatz 2 müssen Fahrlehrer die eine Seminarerlaubnis besitzen, eine Fortbildung zu je 1 Tag im Abstand von 2 Jahren absolvieren. Diese kann der Pflichtweiterbildung angerechnet werden. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.