Fahr­lehrer-Pflicht­wei­ter­bil­dung §53

Im § 53 des Fahr­leh­rer­ge­setzes ist veran­kert, dass sich jede/r Fahr­lehrer/in in einem Abstand von mindestens vier Jahren weiter­bilden muss. Das Fahrlehrergesetz sieht zur Sicherung und Verbesserung der Ausbildungsqualität eine Schulung von 3 aufeinanderfolgenden Tagen vor. Dabei werden die Neuerungen der Inhalte in den Bereichen Recht und Pädagogik vermittelt. Aufgrund der relativ kurzen Ausbildungsdauer zum Fahrlehrer ist es notwendig, solche Fortbildung gesetzlich zu verankern, um den ständig wechselnden Anforderungen (Fachwissen und Ausbildungsmethoden) gerecht zu werden. Wird diese Fortbildung nicht absolviert, so ruht die Fahrlehrerlaubnis.