Das BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)

Wer fällt unter dieses Gesetz?

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) definiert, dass das BKrFQG für Berufskraftfahrer im Güterverkehr und im Personenverkehr gilt, die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat. Das BKrFQG gilt also nicht für ALLE Berufskraftfahrer, sondern nur für Bürger der EU. Zudem gilt das BKrFQG nur dann, soweit die Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, für die ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Wer ist von diesem Gesetz befreit?

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt nicht für den privaten Bereich oder für Fahrzeuge, die mit dem Führerschein B gefahren werden dürfen.

Außerdem gilt das BKrFQG nicht für:
  • Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
  • Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, Polizei, Zoll, des zivilen
    Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste
  • Kraftfahrzeuge die zu Reparatur- oder Wartungszwecken, neu oder umgebaut wurden und noch nicht in Betrieb sind (kurzum, Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen, die in der Regel nicht gewerblich das Fahrzeug nutzen.)
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwenden, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z. B. Maler, Maurer, usw. Personen deren Geschäft nicht die Güterbeförderung oder die
    Personenbeförderung ist)