Fort­bil­dungs­an­gebot für Semi­nar­leiter

Nach dem Fahrlehrergesetz § 53 Absatz 2 müssen Fahrlehrer die eine Seminarerlaubnis besitzen, eine Fortbildung zu je 1 Tag im Abstand von 2 Jahren absolvieren. Diese kann der Pflichtweiterbildung angerechnet werden. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.

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Fahr­lehrer-Pflicht­wei­ter­bil­dung §53

Im § 53 des Fahr­leh­rer­ge­setzes ist veran­kert, dass sich jede/r Fahr­lehrer/in in einem Abstand von mindestens vier Jahren weiter­bilden muss. Das Fahrlehrergesetz sieht zur Sicherung und Verbesserung der Ausbildungsqualität eine Schulung von 3 aufeinanderfolgenden Tagen vor. Dabei werden die Neuerungen der Inhalte in den Bereichen Recht und Pädagogik vermittelt. Aufgrund der relativ kurzen Ausbildungsdauer zum Fahrlehrer ist es notwendig, solche Fortbildung gesetzlich zu verankern, um den ständig wechselnden Anforderungen (Fachwissen …

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